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Schlichtung im öffentlichen Dienst – Wie funktioniert das?
Stichwort Wirtschaft
Moderation: Karin Eschbach
Bei einer Schlichtung sollen Tarifstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber-Seite und Gewerkschaften mit Hilfe neutraler Vermittler gelöst werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass beide Parteien zuvor eine Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren geschlossen haben. Eine solche Verabredung gibt es für den öffentlichen Dienst. In einigen anderen Branchen sind Schlichtungsverfahren dagegen nicht vorgesehen.
Eine Schlichtung kommt immer dann zustande, wenn Tarifverhandlungen stocken und mindestens eine der Tarifvertragsparteien die Schlichtung anruft. Während einer Schlichtung dürfen die Gewerkschaften im öffentlichen Dienst nicht streiken, in dieser Zeit herrscht Friedenspflicht. Schlichtungsverfahren werden von einer so genannten Schlichtungs-Kommission geführt. Sie setzt sich im öffentlichen Dienst aus zwei neutralen Vorsitzenden und einer je gleichen Anzahl von Vertretern der Arbeitgeber und der Gewerkschaften zusammen. Im besten Fall kommt die Schlichtungs-Kommission zu einer einstimmigen Empfehlung, die sie den streitenden Tarifparteien geben kann.
Gelingt keine einstimmige Empfehlung, entscheidet die einfache Mehrheit der Kommission. Den Ausschlag gibt dabei der stimmberechtigte Schlichter, der zugleich der Vorsitzende der Kommission ist. Diese Funktion wechselt mit jedem Tarifkonflikt zwischen beiden Lagern und liegt diesmal bei den Gewerkschaften. Arbeitgeber und Gewerkschaften sind nach der Schlichtung verpflichtet, die Tarifverhandlungen wieder aufzunehmen.
Einen Zwang, den Schlichterspruch anzunehmen, gibt es jedoch nicht. Scheitern die Tarifverhandlungen erneut, sind wieder Streiks möglich. Die vergangenen beiden Schlichtersprüche im öffentlichen Dienst 2003 und 2008 wurden nicht übernommen, weil jeweils eine der Tarifparteien die Empfehlung der Kommission nicht akzeptierte.
Autor/in:
Gerda Leesing
Beitrag Schlichtung







